Was ist zu veröffentlichen?
Folgende Informationen werden von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 veröffentlicht:
A. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten,
B. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen der Name oder die Bezeichnung, unter der der Begünstigte im Rechtsverkehr auftritt,
C. die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder seinen Sitz hat, die Postleitzahl und den Staat,
D. im Falle der Zugehörigkeit des Begünstigten zu einer Unternehmensgruppe: Name des Mutterunternehmens und dessen steuerliches Identifikationsmerkmal,
E. die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für jede aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Maßnahme erhalten hat; für die ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe der Beteiligung der Union und der nationalen Beteiligung; ferner der Gesamtbetrag des jeweiligen Agrarfonds und deren Summe,
F. sonstige Informationen in Bezug auf die jeweilige Maßnahme:
- Bezeichnung der Maßnahme,
- Zweck der Maßnahme,
- für bestimmte Maßnahmen: Datum des Beginns,
- für bestimmte Maßnahmen: voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses,
- das betroffene spezifische Ziel der Maßnahme.
Begünstigte, die in einem Agrar-Haushaltsjahr maximal Zahlungen in Höhe von gesamt 1 250 Euro erhalten, werden anstelle ihres Namens mit dem Code „Kleinempfänger“ veröffentlicht. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte gleichwohl aufgrund der übrigen zu veröffentlichenden Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten möglich sein, werden – um dies zu verhindern – die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.
Ebenso bestehen Ausnahmen für Maßnahmen, die inhaltlich noch den rechtlichen Vorgaben der Förderperiode 2014-2022 und damit den bis zum 31.12.2022 geltenden Bestimmungen folgen. Hier bleibt es bei dem bisherigen Umfang der Veröffentlichung (vgl. Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 i. V. m. Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Der Zeitpunkt der Zahlung im Agrar-Haushaltsjahr 2023 oder später ist dabei nicht von Belang.